Haus der Technik e. V. | Stuttgart
Zum Thema: Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr SichV) verpflichtet den Betreibenden, überwachungsbedürftige Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und nach Änderungen den vorgeschriebenen Prüfungen nach §§14, 15 und Anhang 5 zu unterziehen. Befähigte Personen, die solche Prüfungen durchführen dürfen, haben die vom Verordnungsgeber festgelegten Qualifikationsanforderungen gemäß TRBS 1203 Abschnitt 3.2 zu erfüllen. Darin sind u. a. die erforderlichen Kenntnisse bzgl. der gesetzlichen Grundlagen, das neue technische Regelwerk für Betriebssicherheit TRBS, die erforderlichen Prüfungen, Prüfverfahren, Schadensmechanismen und -bilder sowie die Bewertung von Prüfbefunden vorgegeben. Teilnehmerkreis: Personen, die als Befähigte Person zur Prüfung von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen nach Betriebssicherheitsverordnung tätig werden wollen. Die in der TRBS 1203 genannten Anforderungen bzgl. Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (Ziffer 2.2 bis 2.4) setzen wir voraus. ‒
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